Installationskontrolle
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Installationskontrolle (NIV, SR 734.27)
„Elektrische Installationen sind kein Rotwein, der mit dem Alter besser wird.“
Bereits im Jahr 1902 erkannte der Gesetzgeber die Gefahren der Elektrizität und schuf das heute noch gültige Elektrizitätsgesetz. Zweck und Inhalt dieses Gesetzes ist der Schutz von Personen, Tieren und Sachen vor negativen Einwirkungen des elektrischen Stromes. Aus diesem Gesetz wurden verschiedene Verordnungen abgeleitet, die Bedingungen zur Erfüllung des Gesetzes enthalten. So entstanden z.B. die Starkstromverordnung, die Schwachstromverordnung, die Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse und die Niederspannungsinstallationsverordnung (NIV). Letztere regelt die Installations- und Kontrolltätigkeiten in den Hausinstallationen (wer darf unter welchen Bedingungen installieren, wer darf kontrollieren, wann muss was kontrolliert werden etc.).
Diese Verordnung bildet auch die Grundlage der durchzuführenden Kontrollen der eletrischen Installationen. So müssen neu erstellte oder geänderte Installationen vor der Inbetriebnahme durch den Ersteller kontrolliert werden und es ist zuhanden des Installationseigentümers in einem „Sicherheitsnachweis“ (SiNa) und dem zugehörigem „Mess- und Prüfprotokoll“ festzuhalten, dass der gefahrlose Zustand der Installationen gewährleistet wird. Eine Kopie dieser Unterlagen ist dem zuständigen Verteilnetzbetreiber zuzustellen.
In dieser Verordnung ist auch die periodische Installationskontrolle geregelt. Je nach Objektart (SR 734.27 Anhang 1) sind unterschiedliche Kontrollperioden festgelegt. Der Verteilnetzbetreiber (VNB) muss die Installationseigentümer auf die anstehende Kontrolle aufmerksam machen und einen Sicherheitsnachweis und das Mess- und Prüfprotokoll einfordern. Geregelt ist auch, dass bei einem Eigentümerwechsel eine periodische Kontrolle fällig wird, wenn die letzte mehr als fünf Jahre zurück liegt.
Was ist Bei der Aufforderung für eine periodische Installationskontrolle zu unternehmen. Beauf-
tragen Sie ein unabhängiges Kontrollorgan* für die Kontrolle. Suchen Sie rechtzeitig nach einem Kontrolleur, damit auch bei eventuell vorhandenen Mängeln und deren Behebung die vom Verteilnetzbetreiber angesetzte Frist eingehalten werden kann. Das Kontrollorgan stellt nach der Kontrolle (und eventueller Mängelbehebung) den Sicherheitsnachweis und das Messprotokoll aus. Vergewissern Sie sich, das auch wir als Verteilnetzbetreiber eine Kopie erhalten.
*Unabhängige Kontrollorgane finden Sie im Internet unter: http://www.verzeichnisse.esti.ch/de/aikb unter Typ "Kontrollbewilligungen" oder fragen Sie Ihren Hauselektriker nach einem Kontrolleur.
Ferner ist der VNB verpflichtet, bei 10% der eingegangenen Sicherheitsnahweise eine soge- nannte Stichprobenkontrolle anzuordnen. Das heisst, dass der VNB eine zweite Kontrolle durchführen lassen muss. Werden bei dieser Stichprobenkontrolle Mängel festgestellt, muss der Installationseigentümer diese beheben lassen und die Kosten für die Kontrolle tragen. Werden keine Mängel festgestellt, übernimmt der VNB die Kosten für die Kontrolle.
Melden von elektrischen Installationen
Info-Blatt "Periodische Installationskonrtolle" des Eidg. Starkstrominspektorates
Bei Fragen rund um elektrische Installationen / Installationskontrollen wenden Sie sich bitte
direkt an den Leiter Technik:
Willy Schumacher
Espenpark 10
9220 Bischofszell
Tel. 071 422 27 92
Mail: willy.schumacher@ew-auenhofen.ch